WEECO Pharma GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.

2. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Mündliche Angebote und Zusagen werden für uns erst verbindlich, nachdem und soweit dieselben von uns schriftlich bestätigt werden. Alle Angebote von uns, ganz gleich in welcher Form, erfolgen unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes festgelegt wird.

2. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, wird eine verbindliche Auftragsbestätigung erst von uns erstellt, nachdem eine schriftliche Bestellung vorliegt. Sind wir zur Annahme dieser Bestellung nicht bereit, sind wir verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen.

3. Alle Abbildungen und Spezifikationen von Waren in Katalogen, Preislisten, Anzeigen und Ähnlichem beinhalten nur ungefähre, branchenübliche Werte und dienen lediglich der ungefähren Präsentation, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich für eine entsprechende Lieferung etwas anderes angeben.

4. Der Besteller ist erst nach unserer schriftlichen Bestätigung dazu berechtigt eine Bestellung zu stornieren. Dies erfolgt unbeschadet unseres Anspruchs auf eine Bearbeitungsgebühr und/oder eine vollständige Vergütung.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Die Preise gelten ab Werk bzw. Lagerort ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung sowie des Transports werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Kaufpreis ist innerhalb von sieben Kalendertagen nach Empfang der Ware zu zahlen.

3. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.

5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu erfolgen.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Angaben über die Lieferfrist der bestellten Ware sind grundsätzlich unverbindlich, soweit sie von uns nicht in Textform als „verbindlicher Liefertermin“ gegenüber dem Besteller bestätigt wurden. Wurde ein verbindlicher Liefertermin vereinbart, so liegt eine rechtzeitige Lieferung vor, wenn die bestellte Ware an dem vereinbarten Termin versendet wird.

2. Eine Lieferfrist beginnt nicht vor Eingang und Klarstellung aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen und Genehmigungen und dem Eingang einer eventuell vereinbarten Vorauszahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

3. Wird ein verbindlich vereinbarter Liefertermin oder eine dem Besteller zumutbare Lieferfrist aus allein von uns zu vertretenen Gründen nicht eingehalten, so ist der Besteller nach ungenutztem Ablaufen einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Das Setzen einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn dies ausnahmsweise entbehrlich ist.

4. Treten von uns nicht zu vertretende unvorhergesehene Ereignisse (insb. höhere Gewalt, Betriebsstörung, Streiks oder Aussperrungen) ein, die zu Lieferhemmnissen für die bestellte Ware führen, verschiebt sich ein verbindlich vereinbarter Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum; der Besteller hat während dieser Zeit keine Rechte bzw. Ansprüche gegen uns wegen Verzugs. Dies gilt auch beim Eintritt solcher Hindernisse bei einem Unterlieferanten und während eines bestehenden Lieferverzugs unsererseits.

5. Die Lieferung der bestellten Ware steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung. Werden wir trotz des Abschlusses eines entsprechenden Deckungsgeschäfts aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht rechtzeitig beliefert, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Wir sind verpflichtet, den Besteller bei nicht rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Ware zu informieren und ggf. bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

6. Wir fügen der Lieferung der bestellten Ware alle gesetzlich notwendigen Unterlagen bei.

7. Erfolgt der Transport der bestellten Ware in speziellen Transportboxen, Kühlboxen oder anderen Leihverpackungen, so bleiben diese unser Eigentum und sind – üblicherweise bei der nächsten Lieferung – zurückzugeben. Der Besteller verpflichtet sich, solche Leihverpackungen pfleglich zu behandeln. Gibt der Besteller Leihverpackungen nicht zurück oder beschädigt er diese, so hat er uns den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

8. Wünscht der Besteller einen besonderen Versandweg, so sind die Mehrkosten von ihm zu tragen, zuzüglich aller anfallenden Steuern.

9. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.

§ 7 Gefahrübergang

Bei Versendung der Ware erfolgt der Gefahrübergang bei Annahme der Ware durch den Besteller an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Bei Abholung der Ware durch den Besteller erfolgt der Gefahrübergang an der Laderampe des jeweiligen Abhollagers. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Die Information des Empfangslagers obliegt dem Besteller.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Prüf- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Der Empfänger der Ware hat äußerlich sichtbare Qualitätsmängel binnen achtundvierzig Stunden (ausgenommen Sonn- und Feiertage) zu melden. Zusätzliche Mängel, die im weiteren Verlauf der Wareneingangsprüfung festgestellt werden, sind innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Erhalt der Ware der WEECO Pharma GmbH zu melden und das betroffene Produkt in Quarantäne zu versetzen. Unter Umständen kann WEECO fordern, das betroffene Produkt an sein Auftragslager zu senden, damit eine pharmazeutisch-rechtliche Ursachenanalyse eingeleitet werden kann. Das Ergebnis der Analyse wird dann entscheiden, welche rechts- oder vertragsinhaltlichen Anforderungen zu erfüllen sind (z. B. Rücknahme der Ware, Gutschriften, etc.).

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Vermischungen oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Stellt sich ein Mangel im Nachhinein als nicht berechtig heraus, können die der WEECO entstandenen Kosten der Beweisanalyse, speziell aus Laboranalysen, auf den Besteller übertragen werden.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

8. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

§ 10 Sonstiges

1. Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Hildesheim, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

3. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages – einschließlich dieser AGB unwirksam sein, so berührt dieses die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen unverzüglich durch solche wirksamen ersetzen, die den unwirksamen in ihrem Sinngehalt möglichst nahekommen.